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   OVG Niedersachsen, 10.03.2020 - 5 LB 53/18   

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https://dejure.org/2020,47579
OVG Niedersachsen, 10.03.2020 - 5 LB 53/18 (https://dejure.org/2020,47579)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.03.2020 - 5 LB 53/18 (https://dejure.org/2020,47579)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. März 2020 - 5 LB 53/18 (https://dejure.org/2020,47579)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens sowie auf die Gerichts- und Beiakten der zwölf Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 50/18, 5 LB 51/18, 5 LB 52/18, 5 LB 53/18, 5 LB 54/18, 5 LB 55/18, 5 LB 56/18, 5 LB 57/18, 5 LB 58/18, 5 LB 59/18, 5 LB 60/18 und 5 LB 61/18 verwiesen; insbesondere wird auf Ziffer 5. der gerichtlichen Verfügung vom 7. Februar 2020 (Bl. 194ff./Gerichtsakte - GA -) Bezug genommen, in der der Senat diejenigen - in den bezeichneten Verfahren von der jeweiligen Klägerseite bzw. der Beklagten vorgelegten - Unterlagen benannt hat, die seinen Entscheidungen zugrundeliegen würden; insofern ist allen Beteiligten Gelegenheit zur Akteneinsichtnahme gegeben worden.

    Außerdem hat die Beklagte im Rahmen der "Ausschreibungen der OrgL-Gruppe" für die Bewerbung um die Aufgabe des "Organisatorischen Leiters Rettungsdienst" ein konstitutives Anforderungskriterium des Inhalts aufgestellt, dass die Fahrzeitzone zwischen dem Wohnort des Bewerbers und der Feuer- und Rettungswache II nachweislich nicht länger als 20 Minuten betragen dürfe (so "Dienstliche Bekanntgabe 24/2012; Ausschreibung der OrgL-Gruppe" vom 28. Mai 2012 [Bl. 40/GA des Parallelverfahrens 5 LB 51/18]; "Dienstliche Bekanntgabe 7/2016; Ausschreibung der OrgL-Gruppe" vom 3. Februar 2016 [Bl. 50/GA des Parallelverfahrens 5 LB 53/18]).

    Bei der Feuer- und Rettungswache II der Beklagten (G. straße 14 bis 16) handelt es sich zwar nicht um die Rettungswache am Klinikum (H. Straße); beide Wachen liegen jedoch nur 5 Pkw-Fahrminuten voneinander entfernt (vgl. routenplaner "google.maps"), so dass diese Entfernung zu vernachlässigen ist, insbesondere auch deshalb, weil - wie etwa der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 52/18 (Bl. 157 der dortigen GA) von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat - die Fahrt des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst zum Klinikum, um dort den Leitenden Notarzt abzuholen, unter Inanspruchnahme von Sonderrechten erfolgt (in diesem Sinne beispielsweise auch der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 51/18 [Widerspruchsbegründung vom 16.8.2014, S. 2, Bl. 154/dortigen Beiakte 001], des Parallelverfahrens 5 LB 53/18 [Widerspruchsbegründung vom 19.8.2014, S. 2, Bl. 126/dortigen Beiakte 001; Klagebegründung vom 29.9.2015, S. 2, Bl. 26/dortigen GA] und des Parallelverfahrens 5 LB 56/18 [Klagebegründung vom 29.9.2015, S. 2, Bl. 28/dortigen GA ]).

    Aus der - vom Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 53/18 vorgelegten - "Wohnsitzkarte" der Beklagten ergibt sich ein markiertes Gebiet, innerhalb dessen der Wohnsitz derjenigen Feuerwehrbeamten liegen muss, die für den OrgL-Dienst ausgewählt werden können (Bl. 55/GA des Parallelverfahrens 5 LB 53/18); dass damit die 20-Minuten-Fahrzeitzone (zur Rettungswache II bzw. zum Klinikum) verdeutlicht wurde, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

    Insbesondere hat die Beklagte in ihrer Dienstlichen Bekanntgabe 7/2016; Ausschreibung der OrgL-Gruppe" vom 3. Februar 2016 (Bl. 50/GA des Parallelverfahrens 5 LB 53/18) weiterhin ein konstitutives Anforderungsprofil dahingehend festgeschrieben, dass Bewerber für die Aufgabe des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst nicht mehr als 20 Fahrzeitminuten von der Rettungswache II entfernt wohnen dürfen; diese Dienstliche Bekanntgabe 7/2016 enthält eine Anlage, in der es zum Punkt "Alarmierung und Hilfsfrist" weiterhin heißt, technischer Standard sei die Einsatzbereitschaft an der Einsatzstelle innerhalb von 30 Minuten, bei Alarmierung werde der Leitende Notarzt von dem OrgL-Dienst leistenden Beamten mit einem Einsatzfahrzeug an der Rettungswache Klinikum aufgenommen, bei Alarmierung habe der OrgL-Dienst innerhalb von 20 Minuten die Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet herzustellen, somit verblieben ihm zur Sonderrechtsfahrt an die Einsatzstelle weitere 10 Minuten (Bl. 51 GA/des Parallelverfahrens 5 LB 53/18).

    In diesem Sinne hat beispielsweise der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 53/18 anschaulich erklärt, der Organisatorische Leiter Rettungsdienst werde im Falle einer Alarmierung, d. h. bei einem drohenden Großschadensereignis, nicht "erst noch eine Tasse Kaffee trinken und dann eine Zigarette rauchen, [...] wenn bereits Verletzte am Einsatzort versorgt werden" müssten (Klagebegründung vom 29. September 2015, S. 2f. [Bl. 26/GA des Verfahrens 5 LB 53/18]).

    Dass die Fahrten regelmäßig unter Einsatz von Sonderrechten erfolgen, ergibt sich aus dem glaubhaften Vortrag etwa des Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 53/18 (Klagebegründung vom 29.9.2015, S. 2f. [Bl. 26f./der dortigen GA]) oder des Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 56/18 (Klagebegründung vom 29.9.2015, S. 2 [Bl. 28/dortigen GA]), dem die Beklagte im Übrigen nicht entgegengetreten ist.

    Auch den substantiierten Vortrag des Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 53/18 - es stelle eine "gelebte Praxis" des OrgL-Dienstes dar, nur wenige Minuten nach der Alarmierung, nachdem die persönliche Schutzkleidung angelegt worden sei, mit dem Dienstfahrzeug zu starten, so dass der Einsatz regelmäßig in weniger als 8 Minuten übernommen werde (Berufungsbegründung vom 11. Juni 2018, S. 5 [Bl. 150/GA des Verfahrens 5 LB 53/18]) - hat die Beklagte nicht in Abrede genommen.

    Damit jeder OrgL-Dienst leistende Beamte diese zeitliche Vorgabe einhalten kann, hat die Beklagte im Rahmen der "Ausschreibung der OrgL-Gruppe" (vgl. etwa "Dienstliche Bekanntgabe 24/20012" vom 28. Mai 2012 [Bl. 40/GA des Parallelverfahrens 5 LB 51/18] sowie "Dienstliche Bekanntgabe 7/2016" vom 3. Februar 2016 [Bl. 50/GA des Parallelverfahrens 5 LB 53/18]) für die Bewerbung um die Aufgabe des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst ein konstitutives Anforderungsprofil dahingehend aufgestellt, dass die Fahrzeitzone zwischen dem Wohnort und der Feuer- und Rettungswache II nachweislich nicht länger als 20 Minuten betragen darf, und dies auch in einer entsprechenden Wohnsitzkarte veranschaulicht (vgl. etwa Bl. 55/GA des Parallelverfahrens 5 LB 53/18).

    Denn aufgrund der glaubhaften Bekundungen beispielsweise des Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 53/18 (Klagebegründung vom 29. September 2015, S. 3f. [Bl. 27f./dortigen GA]) oder des Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 56/18 (Klagebegründung vom 29.9.2015, S. 3f. [B. 29f./GA]) steht für den Senat fest, dass - nachdem jene Kollegen des Klägers für die Tätigkeit als Organisatorischer Leiter Rettungsdienst ausgewählt worden waren - die Elektroversorgungsleitung in ihren Wohnräumlichkeiten überprüft worden ist.

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